{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AW-2019-28_2019-09-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5598&type=1563347022&cHash=1d2f3ce4ea06eaba41ee7d13de8b15ca", "Checksum": "ee1a6e27d730e217bcc1faf2af9dbbd4"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AW.2019.28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 19.09.2019 AW.2019.28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 19.09.2019 AW.2019.28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 19.09.2019 AW.2019.28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltskammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:50:30", "Checksum": "dee5cc15047955fb0653d5fdc57d1f6b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 19.09.2019 AW.2019.28\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AW.2019.28\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Anwaltskammer\nPublikationsdatum: 21.10.2019\nEntscheiddatum: 19.09.2019\n\nEntscheid Kantonsgericht, 19.09.2019\nArt. 12 lit. a und i BGFA (SR 935.61). Verletzung von Berufspflichten durch\nVereinbarung eines nicht angemessenen Honorars und durch unzureichende\nInformation über die Grundsätze der Rechnungsstellung (Kantonsgericht,\nAnwaltskammer, 19. September 2019, AW.2019.28) Gegen diesen Entscheid\nwurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben (B 2019/213).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Am 15. März 2019 ging bei der Anwaltskammer eine Anzeige gegen Rechtsanwalt X.\nvon seiner ehemaligen Mandantin Y. ein. Der Anzeige liegt folgender – soweit\nunbestrittener – Sachverhalt zugrunde: Im Sommer 2017 wandten sich die Anzeigerin\nund ihr damaliger Lebenspartner wegen der gemeinsamen Tochter (geb. 13. Juli 2017)\nan die KESB A. Grund dafür war die Regelung des persönlichen Verkehrs\n(Besuchsrecht) und des Kindesunterhalts. In dieser Angelegenheit vertrat respektive\nberiet Rechtsanwalt X. die Anzeigerin ab Ende Oktober 2017. Ende Februar 2018\nentzog diese ihm das Mandat und beauftragte eine andere Rechtsanwältin mit der\nFortführung. Mit Beschluss vom 26. Juni 2018 entschied die KESB A. in der Sache.\nRechtsanwalt X. sieht sich nun aufgrund der Anzeige dem Vorwurf ausgesetzt, in\nBezug auf seine Anwaltskosten ein in dreierlei Hinsicht berufs- und\nstandesrechtswidriges Verhalten an den Tag gelegt zu haben: Erstens habe er kein\nGesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gestellt, obwohl die\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAnzeigerin in der fraglichen Zeit nicht einmal in der Lage gewesen sei, mit ihrem\nEinkommen ihren Unterhaltsbedarf zu decken. Zweitens seien das vereinbarte Honorar\nvon Fr. 500.00 pro Stunde (zuzüglich Fr. 80.00 pro Stunde für Sekretariatsarbeiten,\nBarauslagen und Mehrwertsteuer) und der verrechnete Aufwand übersetzt gewesen.\nUnd drittens habe die Anzeigerin mangels Erfahrung mit Anwälten den vereinbarten\nStundenansatz von Fr. 500.00 nicht hinterfragt; möglicherweise sei ihre Unkenntnis\nausgenutzt worden.\n\n2. Die Anwaltskammer eröffnete am 21. März 2019 ein Disziplinarverfahren gegen\nRechtsanwalt X. und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Gleichentags\nwurde die Verfahrenseröffnung der Anzeigerin mitgeteilt. In seiner Eingabe vom 29.\nMärz 2019 stellte Rechtsanwalt X. sinngemäss den Antrag, der Disziplinarbeschwerde\nsei keine Folge zu geben. Auf seine Vorbringen wird – soweit erforderlich – in den\nnachstehenden Erwägungen einzugehen sein.\n\nII.\n\n1. Die Anwaltskammer beaufsichtigt die Anwältinnen und Anwälte, die auf dem Gebiet\ndes Kantons St. Gallen Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 14 BGFA [SR\n935.61]; Art. 5 Abs. 2 lit. f AnwG [sGS 963.70]). Die Aufsicht knüpft – wie hier – indes\nnicht nur an die Vertretungstätigkeit vor Gerichtsbehörden an, sondern erfasst darüber\nhinaus auch die übrigen Tätigkeiten eines Anwalts, somit auch jene ausserhalb des\nAnwaltsmonopols (Poledna, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum\nAnwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 14 N 8). Die in Art. 12 BGFA geregelten\nBerufspflichten gelten für sämtliche beruflichen Handlungen der Anwälte\n(BGE 131 I 223 E. 3.4; BGer 2C_407/2008 E. 3.3). Im Disziplinarverfahren vor der\nAnwaltskammer kommen neben Art. 12 ff. BGFA grundsätzlich die Bestimmungen des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP [sGS 951.1]) sachgemäss zur\nAnwendung (Art. 41 AnwG).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Zunächst wird Rechtsanwalt X. vorgeworfen, kein Gesuch um unentgeltliche\nProzessführung und Rechtsvertretung (nachfolgend: URP) gestellt zu haben, obwohl\nFrau Y. in der fraglichen Zeit nicht einmal in der Lage gewesen sei, mit ihrem\nEinkommen ihren Unterhaltsbedarf zu decken.\n\na) Nach Art. 12 lit. g BGFA sind Anwälte verpflichtet, im Kanton, in dessen Register sie\neingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen\nRechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen. Zu den Aufklärungspflichten des\nAnwalts gehört es auch, bedürftige Klienten auf die Möglichkeit der unentgeltlichen\nRechtspflege aufmerksam zu machen und gegebenenfalls rechtzeitig entsprechende\nGesuche zu stellen (vgl. Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, Rz. 477; Brunner/\nHenn/Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich 2015, S. 160). Die Verletzung dieser\nAufklärungspflichten verstösst allenfalls auch gegen die Pflicht zur sorgfältigen und\ngewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA, denn diese gebietet es, die\nInteressen des Klienten nach besten Kräften zu wahren (Fellmann, a.a.O., Rz. 241;\nspeziell zu den Informationspflichten: Rz. 249).\n\nb) Rechtsanwalt X. bestreitet nicht, dass er auf das Stellen eines URP-Gesuchs\nverzichtet hat. Er betont aber, die Anzeigerin mehrfach und detailliert über die\nMöglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufgeklärt zu haben. Auch habe er die\ndiesbezüglichen Vorkenntnisse der Anzeigerin dokumentiert. Diese habe ihm nämlich\nmitgeteilt, die Grundsätze der URP bereits zu kennen, in rechtlichen Angelegenheiten\nschon Erfahrungen gesammelt und die ihre Tochter betreffende Angelegenheit mit ihrer\nRechtschutzversicherung vorbesprochen zu haben. Kenntnisse über die URP habe die\nAnzeigerin unter anderem aufgrund eines ihr im September 2016 abgegebenen\nMerkblatts der Polizei zur Opferhilfe und wegen eines ihr von der Opferhilfe B. im Mai\n2017 übermittelten Flyers des Frauenhauses erlangt. Dass die Anzeigerin unter\nUmständen Anspruch auf URP habe, soll ihr auch die Rechtschutzversicherung\n\n"}