d) Nicht ausreichend belegt ist der Vorwurf fehlender Erreichbarkeit im früheren Strafverfahren A2. Rechtsanwalt X. ist zuzustimmen, dass es hier gänzlich an einer entsprechenden Dokumentation fehlt. Darauf ist nicht näher einzugehen. 4. Insgesamt hat Rechtsanwalt X. dadurch, dass er im August 2018 während fast zehn Tagen für das Untersuchungsamt W. telefonisch und im Zeitraum von Januar bis und mit März 2019 für das Kreisgericht Z. weder telefonisch noch per E-Mail erreichbar gewesen ist, die Berufsregel der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA) mehrfach verletzt. Er ist hierfür nach Art. 17 Abs. 1 BGFA angemessen zu disziplinieren. III. 1. […]