Rechtsanwalt X. reagierte auch hier nicht, obwohl ihm bereits zwei Tage zuvor das am 22. August 2018 verfasste Einschreiben des zuständigen Staatsanwalts worden war, worin mit deutlichen Worten die Retournierung der Akten innert fünf Tagen gefordert und Rechtsanwalt X. zur Einhaltung seiner anwaltlichen Pflicht hinsichtlich Erreichbarkeit gegenüber Behörden ermahnt bzw. eine Anzeige an die Anwaltskammer angedroht wird. Nicht ohne schnippischen Unterton bedankte sich Rechtsanwalt X. im erwähnten Schreiben für das „Erinnerungsschreiben”.