c) Auch im Verfahren B. vor dem Untersuchungsamt W., das wie erwähnt mit Anklageerhebung vom 31. August 2018 beim Kreisgericht Z. anhängig gemacht wurde, ist Rechtsanwalt X. nachweislich telefonisch nicht kontaktierbar gewesen und hat sich auf die ihm auf dem Anrufbeantworter hinterlassen Nachrichten nicht gemeldet.