Andererseits wurden die betreffenden E-Mails an die im Briefkopf von Rechtsanwalt X. angegebene und in seinen elektronischen Eingaben verwendete Adresse versendet – gemäss den Angaben von Y. ohne anschliessende Fehlermeldung. Dieser betonte denn auch, dass der E-Mailverkehr bei allen anderen Rechtsanwälten, Institutionen und Privatpersonen seit Jahren einwandfrei funktioniere; Rechtsanwalt X. sei bisher der einzige, der Gegenteiliges behaupte. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte