Behauptung dahingestellt bleiben, er habe nicht mit irgendeinem Versuch zur Terminfindung rechnen müssen, zumal Beweisanträge gestellt worden seien, über welche noch kein Entscheid gefallen sei. Aber sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess gilt, dass Parteien mit der Rechtshängigkeit eines Prozessrechtsverhältnisses – die vorliegend bei den betreffenden Verfahren vor Kreisgericht Z. jeweils unbestritten ist – verpflichtet sind, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte des entsprechenden Verfahrens zugestellt werden können, soweit solche mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (vgl.