b) Rechtsanwalt X. hält der Anzeige entgegen, das an ihn gerichtete Schreiben vom 11. Januar 2019 in der Sache A1 nicht erhalten zu haben. Dessen Zustellung bzw. seine effektive Kenntnisnahme davon sei nicht erwiesen. Dem ist zuzustimmen. Ein entsprechender Empfang ist in der Tat nicht nachgewiesen, sondern lediglich die Ablage des Schreibens im Postfach von Rechtsanwalt X. Er moniert zutreffend, dass im Strafprozess die Versandmethode ”A-Post Plus” den gesetzlichen Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO nicht genügt (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1). Zudem ist es anhand der vorliegenden Akten nicht möglich, die Kenntnisnahme von Rechtsanwalt X. auf andere Weise zu beweisen.