130 und 143 Abs. 2 ZPO). Die Regelung gemäss VeÜ-ZZSV, verstanden als erzwingbarer Anspruch für elektronische Mitteilungen, wäre somit schlicht gesetzeswidrig (gleicher Auffassung Huber, Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 139 N 10, für die zur StPO analogen Regelung in den Art. 130, 139 und 143 Abs. 2 ZPO). Freiwilligkeit ist auch nach telelogischer und historischer Auslegung dieser Bestimmungen anzunehmen. Der Gesetzgeber hat mit dem Regelwerk der StPO bzw. ZPO zur elektronischen Kommunikation einzig beabsichtigt, die elektronische