StPO-Verfahrens]), eröffnet diese Verordnung zwar grundsätzlich die Möglichkeit zur elektronischen Zustellung einzelner oder aller Mitteilungen in einem oder in sämtlichen Verfahren vor der betreffenden Behörde (vgl. Art. 9 Abs. 1–3 VeÜ-ZSSV) – optional auch bloss als Zusatz (vgl. Art. 12 Abs. 1 VeÜ-ZSSV). Entgegen der Auffassung von Rechtsanwalt X. basiert dies jedoch auf Freiwilligkeit. Bereits der Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 VeÜ-ZSSV führt zu diesem Schluss: „Verfahrensbeteiligten […] können die Mitteilungen auf elektronischem Weg zugestellt werden, sofern sie […] zugestimmt haben”.