Wie sich die Pflicht zur Führung einer Kanzlei mit der zunehmenden Digitalisierung zukünftig in Einklang bringen lässt, wird sich weisen. Solange jedenfalls keine gesetzlich statuierte Pflicht zur elektronischen Kommunikation der Behörden und Gerichte mit den Parteien und deren Rechtsvertretern besteht, muss der betreffende Anwalt unter anwaltsrechtlichen Gesichtspunkten – unabhängig strafprozessualer Vorschriften – weiterhin zumindest telefonisch und postalisch innert nützlicher Frist erreichbar sein. Weder im Straf- und Zivilprozessrecht (vgl. Art. 86, 91 Abs. 3 und Art. 110 Abs. 2 StPO sowie Art. 130, 139 und 143 Abs. 2 ZPO) noch in der (u.a. gestützt auf Art. 445 StPO und Art.