{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AW-2019-24_2019-09-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5597&type=1563347022&cHash=736f855f24c1c6fd8d14276b697a9fb0", "Checksum": "d387c4d3c48440eba332a7ff9c71decd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AW.2019.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 19.09.2019 AW.2019.24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 19.09.2019 AW.2019.24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 19.09.2019 AW.2019.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltskammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:50:23", "Checksum": "6752a4fc408724b2af9a354fbbc3de1f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 19.09.2019 AW.2019.24\n\nBehauptung dahingestellt bleiben, er habe nicht mit irgendeinem Versuch zur\nTerminfindung rechnen müssen, zumal Beweisanträge gestellt worden seien, über\nwelche noch kein Entscheid gefallen sei. Aber sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess\ngilt, dass Parteien mit der Rechtshängigkeit eines Prozessrechtsverhältnisses – die\nvorliegend bei den betreffenden Verfahren vor Kreisgericht Z. jeweils unbestritten ist –\nverpflichtet sind, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu\nsorgen, dass ihnen behördliche Akte des entsprechenden Verfahrens zugestellt werden\nkönnen, soweit solche mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (vgl.\nBGer 6B_940/2013 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 139 IV 228 E. 1.1, 138 III 225 E. 3.1\nund 130 III 396 E. 1.2.3; vgl. auch BGer 5A_895/2011 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 130 III\n396 E. 1.2.3). Gerade weil Rechtsanwalt X. offenbar mit einer noch ausstehenden\nBeweisverfügung des Kreisgerichts Z. rechnete und mehrere Verfahren dort hängig\nwaren, erschliesst sich nicht, weshalb er Dutzende Anrufversuche des Gerichts\nignorierte. Auch ist grundsätzlich innerhalb eines Zeitraums von rund einem halben\nJahr nach erfolgter Rechtshängigkeit am Gericht mit richterlicher Korrespondenz zu\nrechnen. Ferner ist es zum einen nicht glaubhaft, dass sich die zwei Nachrichten des\nKreisgerichts Z. vom 21. und 23. Januar 2019 auf dem Anrufbeantworter von\nRechtsanwalt X. zufolge eines Fehlers der neubeschafften Software selbständig\ngelöscht haben sollen und dieser Umstand nicht aufgefallen sei, weil das Telefon\nohnehin nie rege benutzt worden sei. Zum anderen ist auch nicht glaubhaft, dass\nRechtsanwalt X. die beiden E-Mails des Kreisgerichts Z. vom 10. und 21. Januar 2019\nnicht erhalten haben will. Die fehlende Glaubhaftigkeit ergibt sich einerseits aus den\nweit über 30 belegten Anrufversuchen des Kreisgerichts Z. von Januar bis März 2019\nsowie der Häufung und Verschiedenartigkeit der vorgebrachten ”Zufälligkeiten”.\nAndererseits wurden die betreffenden E-Mails an die im Briefkopf von Rechtsanwalt X.\nangegebene und in seinen elektronischen Eingaben verwendete Adresse versendet –\ngemäss den Angaben von Y. ohne anschliessende Fehlermeldung. Dieser betonte\ndenn auch, dass der E-Mailverkehr bei allen anderen Rechtsanwälten, Institutionen und\nPrivatpersonen seit Jahren einwandfrei funktioniere; Rechtsanwalt X. sei bisher der\neinzige, der Gegenteiliges behaupte.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Auch im Verfahren B. vor dem Untersuchungsamt W., das wie erwähnt mit\nAnklageerhebung vom 31. August 2018 beim Kreisgericht Z. anhängig gemacht wurde,\nist Rechtsanwalt X. nachweislich telefonisch nicht kontaktierbar gewesen und hat sich\nauf die ihm auf dem Anrufbeantworter hinterlassen Nachrichten nicht gemeldet. Der im\nbetreffenden Untersuchungsverfahren zuständige Staatsanwalt leitete mit Schreiben\nvom 18. Juli 2018 eine dem Untersuchungsamt W. direkt zugestellte Eingabe der\nbeschuldigten Person an den diese verteidigenden Rechtsanwalt X. weiter, verbunden\nmit der Bitte um Stellungnahme und Retournierung der Originaleingabe innert zehn\nTagen bzw. nach am 2. August 2019 letztmalig bewilligter Fristerstreckung bis 13.\nAugust 2018. Der Bitte um Aktenretournierung kam Rechtsanwalt X. erst mit dem am\n29. August 2019 beim Untersuchungsamt W. eingegangenen Schreiben nach; zur\nEingabe selber liess er sich aber nicht vernehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt zeigte\nRechtsanwalt X. keine Reaktion. Die mit einer Aktennotiz dokumentierten telefonischen\nKontaktversuche des Untersuchungsamts W. vom 20., 21. und 22. August 2019\nblieben von Rechtsanwalt X. ebenso unerwidert wie die auf seinem Anrufbeantworter\nvom Untersuchungsamt am 20. und 22. August 2018 hinterlassenen\nSprachmitteilungen. Gleiches gilt für den ebenfalls mit Aktennotiz belegten\nAnrufversuch und die Sprachmitteilung vom 27. August 2019. Rechtsanwalt X.\nreagierte auch hier nicht, obwohl ihm bereits zwei Tage zuvor das am 22. August 2018\nverfasste Einschreiben des zuständigen Staatsanwalts worden war, worin mit\ndeutlichen Worten die Retournierung der Akten innert fünf Tagen gefordert und\nRechtsanwalt X. zur Einhaltung seiner anwaltlichen Pflicht hinsichtlich Erreichbarkeit\ngegenüber Behörden ermahnt bzw. eine Anzeige an die Anwaltskammer angedroht\nwird. Nicht ohne schnippischen Unterton bedankte sich Rechtsanwalt X. im erwähnten\nSchreiben für das „Erinnerungsschreiben”. Zwar entschuldigte er sich dafür, dass er\nbisher nicht geantwortet habe, führte dann aber lapidar aus, dass infolge\nFerienabwesenheit die Kanzlei geschlossen gewesen sei und seit einem Einbruch\nFerienabwesenheiten nicht mehr gegen aussen kundgetan würden. Rechtsanwalt X.\nhat die fragliche Ferienabwesenheit aber auch den Behörden, namentlich dem\nUntersuchungsamt W., nicht vorgängig mitgeteilt oder für eine Stellvertretung gesorgt.\nGegenteiliges ist aus den Akten jedenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr gesteht er\nausdrücklich ein, im fraglichen Zeitpunkt zufolge Ferienabwesenheit keine\nTelefongespräche entgegengenommen zu haben. Im Ergebnis ist somit belegt, dass\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRechtsanwalt X. während fast zehn Tagen gegenüber dem Untersuchungsamt W.\ntelefonisch nicht erreichbar gewesen ist, ohne vorgängig oder während dieser\nZeitspanne eine entsprechende Abwesenheitsmeldung abzusetzen.\n\nd) Nicht ausreichend belegt ist der Vorwurf fehlender Erreichbarkeit im früheren\nStrafverfahren A2. Rechtsanwalt X. ist zuzustimmen, dass es hier gänzlich an einer\nentsprechenden Dokumentation fehlt. Darauf ist nicht näher einzugehen.\n\n"}