{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AW-2019-24_2019-09-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5597&type=1563347022&cHash=736f855f24c1c6fd8d14276b697a9fb0", "Checksum": "d387c4d3c48440eba332a7ff9c71decd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AW.2019.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 19.09.2019 AW.2019.24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 19.09.2019 AW.2019.24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 19.09.2019 AW.2019.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltskammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:50:23", "Checksum": "6752a4fc408724b2af9a354fbbc3de1f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 19.09.2019 AW.2019.24\n\n3. a) Y. hat in seiner Anzeige vom 5. März 2019 vorgebracht, dass das\nUntersuchungsamt W. am 31. August 2018 die Anklage in der Strafsache A1\n(Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft: B) dem Kreisgericht Z. zur gerichtlichen\nBeurteilung überwiesen habe; die beschuldigte Person werde dort durch Rechtsanwalt\nX. verteidigt. Letzterem sei am 11. Januar 2019 u.a. mitgeteilt worden, dass der Termin\nder Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht Z. demnächst mit ihm abgesprochen\nwerde. Zu diesem Zweck habe das Gericht mehrfach versucht, sich mit ihm telefonisch\nin Verbindung zu setzen – ohne Erfolg. Deshalb habe das Sekretariat am 21. und 23.\nJanuar 2019 Rückrufnachrichten auf dem Anrufbeantworter von Rechtsanwalt X.\nhinterlassen. Zusätzlich habe ihm das Sekretariat am 21. Januar 2019 eine E-Mail mit\nmehreren Terminvorschlägen zugesendet, verbunden mit der Bitte um möglichst\nbaldige Rückmeldung. Rechtsanwalt X. habe sich in der Folge aber nicht gemeldet.\nDeshalb habe das Sekretariat vom 22. Januar bis 13. Februar 2019 über 30 Mal\nversucht, Rechtsanwalt X. zu verschiedenen Bürozeiten telefonisch zu erreichen. Diese\nwie auch spätere Versuche seien erfolglos verlaufen. Bereits im\nUntersuchungsverfahren sei Rechtsanwalt X. telefonisch nicht kontaktierbar gewesen\nund habe sich auf die ihm auf dem Anrufbeantworter hinterlassenen Nachrichten nicht\ngemeldet. Der zuständige Staatsanwalt habe ihn deshalb am 22. August 2018 zur\nsorgfältigen Berufsausübung und Sicherstellung seiner Erreichbarkeit ermahnt; zudem\nsei für den Fall der Nichtbeachtung eine Meldung an die Anwaltskammer in Aussicht\ngestellt worden. Des Weiteren führte Y. in seiner Anzeige aus, dass Rechtsanwalt X.\nauch im Verfahren C. vor Kreisgericht Z. mehrere Male erfolglos telefonisch kontaktiert\nworden sei und auf die mit E-Mails vom 10. und 21. Januar 2019 mitgeteilten\nTerminvorschläge nicht reagiert habe. Auch im früheren Strafverfahren A2 habe sich\ndie Terminabsprache mit Rechtsanwalt X. schwierig gestaltet. Dort sei er Ende Mai/\nAnfang Juni 2018 telefonisch nicht erreichbar gewesen, weshalb sich die Ansetzung\nder Hauptverhandlung verzögert habe. Zudem habe die beschuldigte Person dieses\nStrafverfahrens nach Zustellung des Urteilsdispositivs vom 16. August 2018 das\nGericht um Auskünfte ersucht, da sein Verteidiger ”nie” zu erreichen gewesen sei.\nSchliesslich beschwerte sich Y. am 1. April 2019 über weitere, am 22. und\n25. März 2019 von Rechtsanwalt X. nicht entgegengenommene Telefonanrufe.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) Rechtsanwalt X. hält der Anzeige entgegen, das an ihn gerichtete Schreiben vom\n11. Januar 2019 in der Sache A1 nicht erhalten zu haben. Dessen Zustellung bzw.\nseine effektive Kenntnisnahme davon sei nicht erwiesen. Dem ist zuzustimmen. Ein\nentsprechender Empfang ist in der Tat nicht nachgewiesen, sondern lediglich die\nAblage des Schreibens im Postfach von Rechtsanwalt X. Er moniert zutreffend, dass im\nStrafprozess die Versandmethode ”A-Post Plus” den gesetzlichen Anforderungen von\nArt. 85 Abs. 2 StPO nicht genügt (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1). Zudem ist es anhand der\nvorliegenden Akten nicht möglich, die Kenntnisnahme von Rechtsanwalt X. auf andere\nWeise zu beweisen. Hätten ein solcher Beweis erbracht und die zu schützenden\nInteressen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden können, wäre\nungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO die Zustellung dennoch gültig\nerfolgt (vgl. BGE 144 IV 57 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 142 IV 125 E. 4.3,\nBGer 1B_41/2016 E. 2.2 und 6B_390/2013 E. 2.3.2). Ein solcher Alternativbeweis liegt\naber wie erwähnt nicht vor. Entgegen der Auffassung von Y. kann somit die Zustellung\nbzw. Kenntnis des fraglichen Schreibens vom 11. Januar 2019 an bzw. von\nRechtsanwalt X. nicht nachgewiesen werden.\n\nUnabhängig davon ist aber aufgrund des von Y. in der Anzeige und deren Ergänzung\nglaubhaft vorgetragenen Vorwurfs, der sich mit den von ihm eingereichten Unterlagen\ndeckt, sowie gestützt auf die eigenen Angaben von Rechtsanwalt X. (hierzu\nanschliessend) erstellt, dass Letzterer von Anfang Januar bis Ende März 2019 weder\nper Telefon noch per E-Mail vom Kreisgericht Z. kontaktiert werden konnte.\nRechtsanwalt X. selber bestreitet die telefonische Unerreichbarkeit während der\nfraglichen Zeitspanne nicht. Zu dem im Schreiben von Y. vom 1. April 2019 ergänzten\nVorwurf monatelanger telefonischer Unerreichbarkeit schwieg er gänzlich. Ferner stellte\ner in der vorgängigen Stellungnahme zur Anzeige einzig und aktenwidrig fest, dass\nlediglich 12 Telefonversuche – auf die nota bene mit der im Briefkopf von Rechtsanwalt\nX. übereinstimmenden Telefonnummer – dokumentiert seien, und verwies ohne Beleg\nauf die an den entsprechenden Tagen angeblich stattgefundenen „ausserhäuslichen\nTermine”. Eine nachvollziehbare, geschweige denn rechtfertigende Erklärung lieferte er\ndamit nicht; vielmehr gestand er einen Teil des Vorwurfs ein. Aber auch mit seiner\nübrigen Argumentation dringt Rechtsanwalt X. nicht durch. Zwar kann seine\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}