{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AW-2019-24_2019-09-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5597&type=1563347022&cHash=736f855f24c1c6fd8d14276b697a9fb0", "Checksum": "d387c4d3c48440eba332a7ff9c71decd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AW.2019.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 19.09.2019 AW.2019.24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 19.09.2019 AW.2019.24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 19.09.2019 AW.2019.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltskammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:50:23", "Checksum": "6752a4fc408724b2af9a354fbbc3de1f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 19.09.2019 AW.2019.24\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStPO-Verfahrens]), eröffnet diese Verordnung zwar grundsätzlich die Möglichkeit zur\nelektronischen Zustellung einzelner oder aller Mitteilungen in einem oder in sämtlichen\nVerfahren vor der betreffenden Behörde (vgl. Art. 9 Abs. 1–3 VeÜ-ZSSV) – optional\nauch bloss als Zusatz (vgl. Art. 12 Abs. 1 VeÜ-ZSSV). Entgegen der Auffassung von\nRechtsanwalt X. basiert dies jedoch auf Freiwilligkeit. Bereits der Wortlaut von Art. 9\nAbs. 2 VeÜ-ZSSV führt zu diesem Schluss: „Verfahrensbeteiligten […] können die\nMitteilungen auf elektronischem Weg zugestellt werden, sofern sie […] zugestimmt\nhaben”. Aber auch aus Art. 9 Abs. 3 VeÜ-ZSSV, wonach „Eine Person […] dieser\nBehörde mitteilen [kann], dass ihr in einem oder in allen Verfahren die Mitteilungen auf\nelektronischem Weg zu eröffnen sind”, ergibt sich keine eigentliche Verpflichtung der\nangesprochenen Behörde. Nicht nachvollziehbar bzw. sachlich unbegründet erscheint\nin diesem Zusammenhang, weshalb einzig die Verfahrensbeteiligten ihre Zustimmung\njederzeit (schriftlich oder mündlich) widerrufen und bei technischen Problemen der\nBehörden Eingaben in Papierform nachreichen können, die betreffenden Behörden\numgekehrt jedoch (offenbar) nicht (vgl. Art. 8a und 9 Abs. 4 bzw. Art. 9 ff. VeÜ-ZSSV).\nEine einseitige, unwiderrufliche Bindung zulasten der Behörden hätte zur Folge, dass\ndiese bei einem Ausfall oder Fehler der entsprechenden Software bzw. Zustellplattform\nnicht auf alternative Mitteilungsformen zurückgreifen könnten und damit ein gesamtes\nVerfahren blockiert wäre. Dies wäre jedenfalls im Strafprozess kaum mit dem\nstaatlichen Strafanspruch und den im Strafprozess geltenden Beschleunigungs-,\nOffizial- und Untersuchungsgrundsätzen (vgl. Art. 5 bis 7 StPO) zu vereinen. Des\nWeiteren ist in systematischer Hinsicht zu beachten, dass die StPO und ZPO als\nformelle Gesetze Vorrang gegenüber VeÜ-ZZSV geniessen und einzig vorschreiben,\ndass Mitteilungen der Strafbehörden und Zivilgerichte (vgl. Art. 86 Abs. 1 StPO und Art.\n139 Abs. 1 ZPO) sowie Eingaben der Parteien auf elektronischem Weg erfolgen können\n(vgl. Art. 91 Abs. 3, Art. 109 und 110 StPO sowie Art. 130 und 143 Abs. 2 ZPO). Die\nRegelung gemäss VeÜ-ZZSV, verstanden als erzwingbarer Anspruch für elektronische\nMitteilungen, wäre somit schlicht gesetzeswidrig (gleicher Auffassung Huber,\nSchweizerische Zivilprozessordnung ZPO, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016,\nArt. 139 N 10, für die zur StPO analogen Regelung in den Art. 130, 139 und 143 Abs. 2\nZPO). Freiwilligkeit ist auch nach telelogischer und historischer Auslegung dieser\nBestimmungen anzunehmen. Der Gesetzgeber hat mit dem Regelwerk der StPO bzw.\nZPO zur elektronischen Kommunikation einzig beabsichtigt, die elektronische\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nÜbermittlung von Eingaben und Mitteilungen im Straf- und Zivilverfahren bei Bedarf\ngrundsätzlich zu ermöglichen und eine diesbezüglich flexible Lösung zu offerieren,\nohne aber die Strafbehörden und Zivilgerichte übermässig binden zu wollen. So spricht\neinerseits die bundesrätliche Botschaft zur StPO bloss von der\nzustimmungsabhängigen „Möglichkeit der Zustellung mittels elektronischer Post” und\ndavon, dass die elektronische Übermittlung von Parteieingaben „erlaubt” sei. Es handle\nsich dabei um eine Befugnis, nicht aber um eine Verpflichtung der Strafbehörden.\nDiese seien nicht einmal gehalten, die Infrastruktur für eine elektronische\nKommunikation einzurichten. Die Regelung der Einzelheiten obliege zwar dem\nBundesrat, dabei gehe es aber namentlich lediglich darum, das Format des\nzuzustellenden elektronischen Dokuments zu bestimmen (vgl. Botschaft zur\nVereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085\nS. 1158 und 1165). Andererseits betont auch die Botschaft des Bundesrats zur ZPO,\ndass die Parteieingaben und Zustellungen der Gerichte in elektronischer Form erfolgen\nkönnen und dem Bundesrat (lediglich) die Kompetenz erteilt werde, das Format der\nÜbermittlung zu bestimmen. Besonders die technischen Fragen im Zusammenhang mit\nder elektronischen Kommunikation würden detaillierte Ausführungsbestimmungen des\nBundesrates benötigen, wobei der Erlass administrativer und technischer Vorschriften\nauch dem Bundesamt für Justiz übertragen werden könne (vgl. Botschaft zur\nSchweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221\nS. 7252, 7306 f., 7406 und 7411). Dass der Verordnungsgeber mit der VeÜ-ZSSV eine\nselbständige und einseitig durchsetzbare Anspruchsgrundlage für elektronische\nKommunikation im Strafverfahren hätte einführen wollen, dazu noch contra legem\n(StPO bzw. ZPO), ist somit auch aus dieser Perspektive nicht erkennbar (eine\nanderslautende Auffassung ist auch den Erläuterungen des Bundesamts für Justiz zu\nden Verordnungen über die elektronische Übermittlung, abrufbar unter https://\nwww.bj.admin.ch/dam/data/bj/staat/gesetzgebung/archiv/e-uebermittlung/erl-vo-\nd.pdf, nicht zu entnehmen). Es entspricht somit gerade nicht der Meinung des\nBundesrats, dass das ”Können” der Gerichte nur vom Willen der Verfahrenspartei\nabhänge. Der gegenteiligen, von Rechtsanwalt X. vehement vertretenen Auffassung\nkann somit nicht gefolgt werden. Auf seine Vorbringen zur elektronischen\nKorrespondenz und die damit verbundene Kritik an den St. Galler Behörden ist nicht\nweiter einzugehen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}