{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AW-2019-24_2019-09-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5597&type=1563347022&cHash=736f855f24c1c6fd8d14276b697a9fb0", "Checksum": "d387c4d3c48440eba332a7ff9c71decd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AW.2019.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 19.09.2019 AW.2019.24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 19.09.2019 AW.2019.24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 19.09.2019 AW.2019.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltskammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:50:23", "Checksum": "6752a4fc408724b2af9a354fbbc3de1f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 19.09.2019 AW.2019.24\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AW.2019.24\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Anwaltskammer\nPublikationsdatum: 21.10.2019\nEntscheiddatum: 19.09.2019\n\nEntscheid Kantonsgericht, 19.09.2019\nArt. 12 lit. a BGFA (SR 935.61); Art. 9 VeÜ-ZSSV (SR 272.1). Verletzung von\nBerufspflich-ten durch fehlende Erreichbarkeit per Telefon oder E-Mail.\nStraf- und Zivilgerichte sind nicht verpflichtet, mit Verfahrensbeteiligten auf\nelektronischem Weg zu kommunizieren. (Kantonsgericht, Anwaltskammer,\n19. September 2019, AW.2019.24)\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Am 6. März 2019 ging bei der Anwaltskammer eine Anzeige gegen Rechtsanwalt X.\nein. Y. vom Kreisgericht Z. monierte im Wesentlichen die fehlende Erreichbarkeit des\nAnwalts per Telefon oder E-Mail während Tagen oder Wochen über einen Zeitraum von\nmehreren Monaten hinweg.\n\n2. Die Anwaltskammer eröffnete am 11. März 2019 ein Disziplinarverfahren und räumte\nRechtsanwalt X. Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Gleichentags wurde die\nVerfahrenseröffnung Y. mitgeteilt. In seiner Eingabe vom 1. April 2019 stellte\nRechtsanwalt X. den Antrag, der Disziplinarbeschwerde sei keine Folge zu geben.\nEbenfalls mit Schreiben vom 1. April 2019 ergänzte Kreisrichter Y. seine ursprüngliche\nAnzeige. Aufforderungsgemäss liess sich Rechtsanwalt X. am 15. April 2019 zur\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAnzeigeergänzung vernehmen. Schliesslich nahm er am 2. September 2019 zum\nSchreiben der Anwaltskammer vom 21. August 2019 Stellung. Soweit erforderlich wird\nauf die Vorbringen von Rechtsanwalt X. in den nachstehenden Erwägungen einzugehen\nsein.\n\nII.\n\n1. Die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen beaufsichtigt die Anwältinnen und\nAnwälte, die auf dem Gebiet des Kantons St. Gallen Parteien vor Gerichts- und\nStrafuntersuchungsbehörden vertreten (vgl. Art. 14 BGFA [SR 935.61] und Art. 10\ni.V.m. 5 Abs. 1 AnwG [sGS 963.70]). Sie ist u.a. zuständig für das Disziplinarwesen\n(Art. 5 Abs. 2 lit. f AnwG). Nachdem sich die Anzeige gegen einen im Anwaltsregister\ndes Kantons St. Gallen eingetragenen Rechtsanwalt richtet und es sich vorliegenden\nFall um Handlungen im Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem Kreisgericht Z.\nbzw. Untersuchungsamt W. handelt, ist die Zuständigkeit der Anwaltskammer\ngegeben. Das Disziplinarverfahren richtet sich nach Art. 14 ff. BGFA. Im Übrigen\nkommen im Verfahren vor der Anwaltskammer grundsätzlich die Bestimmungen des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) sachgemäss zur\nAnwendung (Art. 41 AnwG).\n\n2. a) Anwälte sind verpflichtet, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben\n(Art. 12 lit. a BGFA). Diese Generalklausel greift, wenn das Verhalten des betreffenden\nAnwalts gegen Regeln verstösst, die dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und\nder Gewährleistung des geordneten Gangs der Rechtspflege dienen (vgl. Fellmann,\nAnwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, Rz. 208 f.). Sie bezieht sich nicht nur auf das\nVerhältnis zwischen Anwalt und Klient, sondern auch auf das Verhalten des Anwalts\ngegenüber Behörden (BGE 130 II 270 E. 3.2). So gehört zu einer sorgfältigen\nAnwaltstätigkeit die Pflicht zur Führung einer Kanzlei. Diese hat zu gewährleisten, dass\nder Anwalt für seine Klientschaft und die Behörden erreichbar ist, und zwar zumindest\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ntelefonisch und postalisch. Zudem hat der Anwalt – nebst entsprechenden\nRäumlichkeiten und Kenntlichmachung nach aussen durch ein auf die Kanzlei\nhinweisendes Praxisschild – bei Abwesenheit für eine Stellvertretung zu sorgen oder\nden Behörden seine vorübergehende Praxisschliessung mitzuteilen (vgl. Fellmann,\na.a.O., Rz. 219 f. und 221; Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015\nS. 85 f.; Entscheid der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des\nKantons Luzern vom 13. November 2017 AR 16 98 E. 7 und 8, publ. in: LGVE 2017 Nr.\n2; Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton\nZürich vom 5. Oktober 2006 KG 060019/U E. III.2.).\n\nb) Rechtsanwalt X. macht hinsichtlich des Vorwurfs der mangelnden Erreichbarkeit u.a.\ngeltend, dass er das Kreisgericht Z. und zuvor auch die Staatsanwaltschaft mehrfach\naufgefordert habe, alle Mitteilungen an ihn auf elektronischem Weg zuzustellen. Er ist\nder Auffassung, dass Verfahrensbeteiligte auch für Mitteilungen an sich von den\nGerichten die Benutzung der elektronischen Zustellplattform verlangen können.\n\nWie sich die Pflicht zur Führung einer Kanzlei mit der zunehmenden Digitalisierung\nzukünftig in Einklang bringen lässt, wird sich weisen. Solange jedenfalls keine\ngesetzlich statuierte Pflicht zur elektronischen Kommunikation der Behörden und\nGerichte mit den Parteien und deren Rechtsvertretern besteht, muss der betreffende\nAnwalt unter anwaltsrechtlichen Gesichtspunkten – unabhängig strafprozessualer\nVorschriften – weiterhin zumindest telefonisch und postalisch innert nützlicher Frist\nerreichbar sein. Weder im Straf- und Zivilprozessrecht (vgl. Art. 86, 91 Abs. 3 und\nArt. 110 Abs. 2 StPO sowie Art. 130, 139 und 143 Abs. 2 ZPO) noch in der (u.a.\ngestützt auf Art. 445 StPO und Art. 400 Abs. 1 ZPO) vom Bundesrat erlassenen Verord­\nnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen\nsowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 (VeÜ-ZSSV;\nSR 272.1) findet sich eine bindende Regelung zur elektronischen Korrespondenz. Unter\nder Prämisse, dass das VeÜ-ZSSV auch für die kantonalen Straf- und Zivilgerichte\nvorbehaltslos gilt (vgl. Art. 1 Abs. 1 VeÜ-ZSSV [\"Behörden\" u.a. im Rahmen eines\n\n"}