1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 2 und 3 der Einstellungsverfügung vom 15. August 2023 (ST.2022.37103) werden aufgehoben. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der Staat hat die Kosten des Strafverfahrens ST.2022.37103 im Betrag von Fr. 8'183.25 zu tragen. 3. Der Staat hat den Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 3'231.– zu entschädigen. 4. Der Staat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr).