5.- Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Ziffern 2 und 3 der Einstellungsverfügung vom 15. August 2023 sind aufzuheben. Die Kosten für das Strafverfahren von Fr. 8'183.25 (Entscheidgebühr Fr. 300.– und externe Auslagen Fr. 7'883.25) sind vom Staat zu tragen. Der Staat ist zudem zu verpflichten, den Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 3'231.– zu entschädigen.