Aufgrund der präjudizierenden Wirkung der Verlegung der Verfahrenskosten ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für das vorinstanzliche Strafuntersuchungsverfahren zuzusprechen. Er macht eine solche von Fr. 2'800.– nebst Barauslagen von pauschal 4% und Fahrtkosten für zwei Einvernahmen in X.__ von total Fr. 200.–, beides nebst MwSt. geltend. Dieser Betrag erscheint in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 lit. a, Art. 28 und 28bis HonO angemessen. Der Staat ist demnach zu verpflichten, den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das vorinstanzliche Verfahren im Betrag von Fr. 3'231.– zu entschädigen.