auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Vorinstanz argumentiert beim Absehen von einer Entschädigung mit der gleichen Begründung wie bei der Kostenauflage. Der Beschwerdeführer habe rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert (vgl. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO nicht gegeben. Aufgrund der präjudizierenden Wirkung der Verlegung der Verfahrenskosten ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für das vorinstanzliche Strafuntersuchungsverfahren zuzusprechen.