c) Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer nicht erfüllt. Die Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 15. August 2023 ist daher aufzuheben und die Verfahrenskosten von Fr. 8'183.25, das heisst eine Entscheidgebühr von Fr. 300.– und externe Auslagen von Fr. 7'883.25, sind vom Staat zu tragen. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf die Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren hat. 4.- Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch