58 Abs. 4 SVG ist der Halter wie für eigenes Verschulden für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfspersonen verantwortlich. Dementsprechend würde der Beschwerdeführer zivilrechtlich nicht kausal haften. Im Übrigen stellt diese Norm keine direkte oder indirekte Verhaltenspflicht auf. Sie kann nicht zur Begründung einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers herangezogen werden.