Mit Verweis auf die obigen Ausführungen setzt Art. 426 Abs. 2 StPO für eine Kostenauflage an die beschuldigte Person ein schuldhaftes Verhalten voraus. Unter diesen Umständen erscheint unvorstellbar, dass eine Kausalhaftung, welche gerade kein Verschulden voraussetzt, zur Begründung einer Kostenauflage überhaupt herangezogen werden kann. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer nicht der Fahrzeughalter des von ihm gelenkten Unfallfahrzeugs, sondern seine Arbeitgeberin, ein Bauunternehmen. Gemäss Art. 58 Abs. 4 SVG ist der Halter wie für eigenes Verschulden für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfspersonen verantwortlich.