widerrechtlich auf die Gegenfahrbahn geraten ist und es dadurch zur Frontalkollision mit dem entgegenkommenden Personenwagen von F.__ gekommen ist, wodurch sich die Fahrzeuginsassen verletzt haben. Unklar ist aber, wie es dazu kam. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt an einer gesundheitlichen Einschränkung litt. Vor diesem Hintergrund kann nicht von unbestrittenen oder klar nachgewiesen Umständen ausgegangen werden, welche für ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten des Beschwerdeführers sprechen. Es ist insbesondere nicht erwiesen, dass er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise schuldhaft im Sinn von Art.