Im Strafverfahren wurden, wohl aufgrund der beabsichtigten Verfahrenseinstellung wegen der schweren Betroffenheit des Beschwerdeführers und der Desinteresseerklärungen von F.__ und der Ehefrau, keine weiteren Untersuchungshandlungen vorgenommen. Es wurden insbesondere keine weiteren Einvernahmen der Beteiligten oder weitere medizinische Abklärungen des Beschwerdeführers durchgeführt. Damit weisen die Ermittlungsergebnisse zwar darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2022 mit dem Personenwagen © Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte