des Kantonsspitals St. Gallen vom 11. November 2022 hätten sich beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine substanzbedingte Fahrunfähigkeit ergeben. Aufgrund fehlender Beobachtungen oder einer möglichen unfallbedingten Ursache für die beschriebenen Auffälligkeiten könne die Fahrfähigkeit zum Ereigniszeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Dezember 2022 zudem mehrmals an, sich nicht an den Verkehrsunfall erinnern zu können. Als Letztes wisse er, dass er seine Ehefrau vom Flughafen abgeholt und sie bei der Raststätte […] in G.__ auf der Autobahn habe fragen wollen, ob sie etwas essen gehen wolle.