Die Vorinstanz wies in der Einstellungsverfügung auf eine unklare Unfallursache hin. Es könne sowohl ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, möglicherweise aufgrund momentaner Unaufmerksamkeit, als auch ein medizinisches Problem infrage kommen. Im Polizeirapport vom 22. Januar 2023 ist ebenfalls festgehalten, dass davon ausgegangen werden müsse, der Beschwerdeführer sei aus unbekannten Gründen mit seinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geraten und mit dem entgegenkommenden Fahrzeug von F.__ frontal kollidiert. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin © Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte