Verschuldensbegriff auszugehen (BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 29). Allgemein ist Vorsatz oder Fahrlässigkeit erforderlich; der Betroffene muss zudem urteilsfähig sein. Wer weiss oder hätte wissen müssen, dass durch sein widerrechtliches Verhalten eine Strafuntersuchung ausgelöst wird, handelt vorsätzlich beziehungsweise eventualvorsätzlich. Bei Fahrlässigkeit ist vom Begriff der groben Fahrlässigkeit im haftpflichtrechtlichen Sinn auszugehen. Es muss somit ein bei "objektiver Betrachtungsweise als schwerwiegend zu qualifizierender Verstoss gegen die vom Betreffenden einzuhaltenden Sorgfaltspflichten" vorliegen; leichte Fahrlässigkeit genügt nicht.