Das Verhalten eines Angeschuldigten ist als widerrechtlich im Sinn von Art. 426 Abs. 2 StPO zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die ihn direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Die Untersuchungs- respektive Verfahrenskosten müssen zudem adäquat kausal auf das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten zurückzuführen sein (BGer 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 1.2). Im Weiteren setzt die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO – abgesehen von Ausnahmefällen – ein schuldhaftes Verhalten voraus. Dabei ist vom zivilrechtlichen