Die Überbindung der Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens soll aber Ausnahmecharakter haben und daher nur in Frage kommen, wenn es sich um einen klaren Verstoss gegen die fragliche Verhaltensnorm handelt. Voraussetzung ist daher, dass sich ein solcher Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützt (BGer 6B_492/2017 vom 31. Januar 2019 E. 2.2.1, 1P.18/2007 vom 30. Juli 2007 E. 3.3.3; BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 34).