9; BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 37). Vorausgesetzt wird somit ein unter rechtlichen Gesichtspunkten und nicht nur unter moralischen oder ethischen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten (BGer 6B_783/2007 vom 12. August 2008 E. 2.1). Die Überbindung der Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens soll aber Ausnahmecharakter haben und daher nur in Frage kommen, wenn es sich um einen klaren Verstoss gegen die fragliche Verhaltensnorm handelt.