Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, wodurch die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 1.2, 6B_1328/2019 vom 14. Oktober 2020 E. 3.2.2; BSK StPO-Domeisen, 3. Aufl. 2023, Art. 426 N 29). Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des