Im Übrigen sei die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Kausalverlauf widersprüchlich. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz sei er weder Halter noch Eigentümer des Unfallfahrzeugs, sondern habe dieses nur gelenkt. Halterin und Eigentümerin des Fahrzeugs sei seine Arbeitgeberin. Da eine verschuldensunabhängige Haftung nach SVG nur für den Fahrzeughalter gelte, könne nur die Arbeitgeberin zivilrechtlich kausal (verschuldensunabhängig) haften. Bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse habe die beschuldigte Person ausserdem Anspruch auf eine Entschädigung.