b) Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, es treffe ihn kein Verschulden am Unfall. Die verkehrsmedizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass ein "medizinisches Problem" als Ursache für den Unfall nicht ausgeschlossen werden könne, was die Vorinstanz in der Einstellungsverfügung selbst erkannt habe. Für das Abkommen von der eigenen Fahrspur gebe es keine erwiesene Erklärung. Er habe sich auch im gesamten Verfahren korrekt verhalten und dieses nicht in schuldhafter Weise erschwert oder verlängert. Im Übrigen sei die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Kausalverlauf widersprüchlich.