Einleitung des Strafverfahrens Anlass gegeben habe. Dabei verwies sie auf die Bestimmungen von Art. 58 SVG, Art. 41 OR und Art. 28 ZGB. Da der Beschwerdeführer zudem die Einleitung des Strafverfahrens schuldhaft bewirkt habe, sei ihm keine Entschädigung oder Genugtuung zuzusprechen.