Die Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang von insgesamt Fr. 8'183.25 begründete die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer als Halter des von ihm gelenkten Personenwagens erwiesenermassen durch das Abkommen auf die Gegenfahrbahn und der darauffolgenden Kollision widerrechtlich die Verletzungen der Beteiligten und Schaden an Dritteigentum verursacht habe, womit er zivilrechtlich vorwerfbar gehandelt und zur © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte