e StPO in Verbindung mit Art. 53 StGB ein, da seine Ehefrau und F.__ ausdrücklich ihr Desinteresse an der Strafverfolgung des Beschwerdeführers erklärt und sich die Parteien über die Erledigung der Zivilansprüche geeinigt hätten. Damit würden weder erhebliche private noch öffentliche Interessen vorliegen, welche eine Strafuntersuchung erforderlich machen würden.