2.- a) Die Vorinstanz stellte das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Verletzung der Verkehrsregeln und der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung aufgrund des Umstands, dass er infolge des Unfalls vom 30. Oktober 2022 selbst schwer verletzt worden sei und seine Ehefrau beim Unfall das ungeborene Kind verloren habe, aufgrund einer schweren Betroffenheit im Sinn von Art. 54 StGB ein. Im Weiteren stellte sie das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO in Verbindung mit Art.