1.- Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); die Anklagekammer ist für deren Beurteilung zuständig (Art. 17 EG- StPO). Der Beschwerdeführer ist trotz der Einstellung im Strafpunkt infolge der Kostenauflage zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und hat diese rechtzeitig eingereicht (Art. 382 Abs. 1, Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt.