«1. Die Einstellungsverfügung vom 15. August 2023 sei in den Dispositivziffern 2 und 3 aufzuheben, und es seien dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, und es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für die erbetene Verteidigung im Untersuchungsverfahren in Höhe von Fr. 2'800.– nebst Barauslagen (4% pauschal plus Fahrspesen für 2 EV in Thal) in Höhe von Fr. 200.–, beides nebst MwSt zu gewähren. 2. Eventualiter sei die Sache zur neuen Verfügung der Kosten- und Entschädigungsfolge an die Beschwerdegegnerin und Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge nebst MwSt zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Staates.»