Mit Verfügung vom 15. August 2023 stellte das Untersuchungsamt Altstätten das Strafverfahren gegen A.__, insbesondere aufgrund einer persönlichen Betroffenheit gemäss Art. 54 StGB, ein (Ziff. 1). Gleichzeitig wurden ihm die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 8'183.25, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 300.– und externen Auslagen von Fr. 7'883.25, auferlegt (Ziff. 2). Zudem wurden ihm keine Entschädigung oder Genugtuung ausgerichtet (Ziff. 3). B.- Gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten und die Nichtzusprache einer Entschädigung erhob der anwaltlich vertretene A.__ am 25. August 2023 Beschwerde an die Anklagekammer und stellte folgende Anträge: