Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2023.396 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 29.02.2024 Entscheiddatum: 19.10.2023 Entscheid Kantonsgericht, 19.10.2023 Art. 426 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei Verfahrenseinstellung. Art. 426 Abs. 2 StPO setzt für eine Kostenauflage an die beschuldigte Person ein schuldhaftes Verhalten voraus. Eine Kausalhaftung, welche kein Verschulden voraussetzt, kann zur Begründung einer Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO nicht herangezogen werden.