{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-10-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2023-396_2023-10-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12374&type=1563347022&cHash=00e35e7a93441d57019ba36bf7ffeaa4", "Checksum": "954d97e639a00e440e481518365170f8"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2023.396"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 19.10.2023 AK.2023.396"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 19.10.2023 AK.2023.396"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 19.10.2023 AK.2023.396"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:14:51", "Checksum": "a55ded61193e92806bac6de7495187a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 19.10.2023 AK.2023.396\n\nEinleitung des Strafverfahrens Anlass gegeben habe. Dabei verwies sie auf die\nBestimmungen von Art. 58 SVG, Art. 41 OR und Art. 28 ZGB. Da der Beschwerdeführer\nzudem die Einleitung des Strafverfahrens schuldhaft bewirkt habe, sei ihm keine\nEntschädigung oder Genugtuung zuzusprechen.\n\nb) Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, es treffe ihn\nkein Verschulden am Unfall. Die verkehrsmedizinischen Abklärungen hätten ergeben,\ndass ein \"medizinisches Problem\" als Ursache für den Unfall nicht ausgeschlossen\nwerden könne, was die Vorinstanz in der Einstellungsverfügung selbst erkannt habe.\nFür das Abkommen von der eigenen Fahrspur gebe es keine erwiesene Erklärung. Er\nhabe sich auch im gesamten Verfahren korrekt verhalten und dieses nicht in\nschuldhafter Weise erschwert oder verlängert. Im Übrigen sei die\nSachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum\nKausalverlauf widersprüchlich. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz sei er weder\nHalter noch Eigentümer des Unfallfahrzeugs, sondern habe dieses nur gelenkt. Halterin\nund Eigentümerin des Fahrzeugs sei seine Arbeitgeberin. Da eine\nverschuldensunabhängige Haftung nach SVG nur für den Fahrzeughalter gelte, könne\nnur die Arbeitgeberin zivilrechtlich kausal (verschuldensunabhängig) haften. Bei\nÜbernahme der Kosten durch die Staatskasse habe die beschuldigte Person\nausserdem Anspruch auf eine Entschädigung.\n\n3.- a) Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird\n(Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person\nfreigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt\nwerden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt\noder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).\n\nBei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen\nbeschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches\nVerschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für\nein fehlerhaftes Verhalten, wodurch die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses\nverursacht wurde (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_997/2020 vom 18. November\n2021 E. 1.2, 6B_1328/2019 vom 14. Oktober 2020 E. 3.2.2; BSK StPO-Domeisen,\n3. Aufl. 2023, Art. 426 N 29). Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerfahrens steht nur dann im Einklang mit der BV und der EMRK, wenn sie nicht die\nUnschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verletzt. Die\nKostenauflage darf keine Verdachtsstrafe sein. Die Unschuldsvermutung ist verletzt,\nwenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder\nindirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht beziehungsweise es treffe sie\nein strafrechtliches Verschulden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es\nmit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK jedoch vereinbar, einer nicht verurteilten\nbeschuldigten Person Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn sie in zivilrechtlich\nvorwerfbarer Weise, d.h. im Sinn einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR\nergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene\nVerhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen\nkann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen\nDurchführung erschwert hat (BGer 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 1.2,\n6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 6.3, 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 = Pra\n107 (2018) Nr. 10 E. 1.3; Zürcher Kommentar StPO-Griesser, 3. Aufl. 2020, Art. 426 N\n9; BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 37). Vorausgesetzt wird somit ein unter rechtlichen\nGesichtspunkten und nicht nur unter moralischen oder ethischen Gesichtspunkten\nvorwerfbares Verhalten (BGer 6B_783/2007 vom 12. August 2008 E. 2.1). Die\nÜberbindung der Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder\nEinstellung des Verfahrens soll aber Ausnahmecharakter haben und daher nur in Frage\nkommen, wenn es sich um einen klaren Verstoss gegen die fragliche Verhaltensnorm\nhandelt. Voraussetzung ist daher, dass sich ein solcher Vorwurf in tatsächlicher\nHinsicht auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützt (BGer\n6B_492/2017 vom 31. Januar 2019 E. 2.2.1, 1P.18/2007 vom 30. Juli 2007 E. 3.3.3;\nBSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 34).\n\nDas Verhalten eines Angeschuldigten ist als widerrechtlich im Sinn von Art. 426 Abs. 2\nStPO zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung\nverstösst, die ihn direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen\nverpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Die Untersuchungs- respektive Verfahrenskosten\nmüssen zudem adäquat kausal auf das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten\nzurückzuführen sein (BGer 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 1.2). Im Weiteren\nsetzt die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO – abgesehen von\nAusnahmefällen – ein schuldhaftes Verhalten voraus. Dabei ist vom zivilrechtlichen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}