{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-10-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2023-396_2023-10-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12374&type=1563347022&cHash=00e35e7a93441d57019ba36bf7ffeaa4", "Checksum": "954d97e639a00e440e481518365170f8"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2023.396"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 19.10.2023 AK.2023.396"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 19.10.2023 AK.2023.396"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 19.10.2023 AK.2023.396"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:14:51", "Checksum": "a55ded61193e92806bac6de7495187a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 19.10.2023 AK.2023.396\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2023.396\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 29.02.2024\nEntscheiddatum: 19.10.2023\n\nEntscheid Kantonsgericht, 19.10.2023\nArt. 426 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Kostentragungspflicht der beschuldigten\nPerson bei Verfahrenseinstellung. Art. 426 Abs. 2 StPO setzt für eine\nKostenauflage an die beschuldigte Person ein schuldhaftes Verhalten\nvoraus. Eine Kausalhaftung, welche kein Verschulden voraussetzt, kann zur\nBegründung einer Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO nicht\nherangezogen werden.\n\nPräsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und Franziska Wenk,\nGerichtsschreiberin Kathrin Schläpfer\n\nA.__,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten von Rechtsanwalt Dr. B.__,\n\ngegen\n\nUntersuchungsamt Altstätten, Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\nEinstellung (Kosten)\n\nSachverhalt\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.- Das Untersuchungsamt Altstätten führte gegen A.__ ein Strafverfahren wegen\nVerletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung aufgrund\neines Verkehrsunfalls vom 30. Oktober 2022. In Begleitung seiner schwangeren\nEhefrau und dem gemeinsamen Sohn (geb. […]) sei er mit einem Personenwagen mit\neiner unbekannten Geschwindigkeit von C.__ in Richtung D.__ gefahren und in der\nRechtskurve Höhe […] (80er-Strecke) aus unbekannten Gründen auf die\nGegenfahrbahn geraten. Dadurch sei es zu einer ungebremsten Frontalkollision mit\neinem anderen Personenwagen gekommen, in welchem sich F.__ und ihre beiden\nTöchter (geb. […] und […]) befunden hätten. Infolge der Kollision hätten sich alle\nBeteiligten mittelschwere bis schwere Verletzungen zugezogen. Die Ehefrau von A.__\nhabe das ungeborene Kind verloren; sie habe sich in der 30. Schwangerschaftswoche\nbefunden.\n\nMit Verfügung vom 15. August 2023 stellte das Untersuchungsamt Altstätten das\nStrafverfahren gegen A.__, insbesondere aufgrund einer persönlichen Betroffenheit\ngemäss Art. 54 StGB, ein (Ziff. 1). Gleichzeitig wurden ihm die Verfahrenskosten von\ninsgesamt Fr. 8'183.25, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 300.– und\nexternen Auslagen von Fr. 7'883.25, auferlegt (Ziff. 2). Zudem wurden ihm keine\nEntschädigung oder Genugtuung ausgerichtet (Ziff. 3).\n\nB.- Gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten und die Nichtzusprache einer\nEntschädigung erhob der anwaltlich vertretene A.__ am 25. August 2023 Beschwerde\nan die Anklagekammer und stellte folgende Anträge:\n\n«1. Die Einstellungsverfügung vom 15. August 2023 sei in den Dispositivziffern 2 und 3 aufzuheben, und es seien\n\ndem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, und es sei dem Beschwerdeführer eine\n\nParteientschädigung für die erbetene Verteidigung im Untersuchungsverfahren in Höhe von Fr. 2'800.– nebst\n\nBarauslagen (4% pauschal plus Fahrspesen für 2 EV in Thal) in Höhe von Fr. 200.–, beides nebst MwSt zu\n\ngewähren.\n\n2. Eventualiter sei die Sache zur neuen Verfügung der Kosten- und Entschädigungsfolge an die\n\nBeschwerdegegnerin und Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge nebst MwSt zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Staates.»\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDas Untersuchungsamt Altstätten reichte am 14. September 2023 innert erstreckter\nFrist eine Stellungnahme ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der\nBeschwerde. Gleichzeitig stellte es die Verfahrensakten zu.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den\nnachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.- Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393\nAbs. 1 lit. a StPO); die Anklagekammer ist für deren Beurteilung zuständig (Art. 17 EG-\nStPO). Der Beschwerdeführer ist trotz der Einstellung im Strafpunkt infolge der\nKostenauflage zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und hat diese rechtzeitig\neingereicht (Art. 382 Abs. 1, Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen sind\nerfüllt.\n\n2.- a) Die Vorinstanz stellte das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des\nVerdachts der Verletzung der Verkehrsregeln und der mehrfachen fahrlässigen\nKörperverletzung aufgrund des Umstands, dass er infolge des Unfalls vom 30. Oktober\n2022 selbst schwer verletzt worden sei und seine Ehefrau beim Unfall das ungeborene\nKind verloren habe, aufgrund einer schweren Betroffenheit im Sinn von Art. 54 StGB\nein. Im Weiteren stellte sie das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e\nStPO in Verbindung mit Art. 53 StGB ein, da seine Ehefrau und F.__ ausdrücklich ihr\nDesinteresse an der Strafverfolgung des Beschwerdeführers erklärt und sich die\nParteien über die Erledigung der Zivilansprüche geeinigt hätten. Damit würden weder\nerhebliche private noch öffentliche Interessen vorliegen, welche eine Strafuntersuchung\nerforderlich machen würden.\n\nDie Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang von insgesamt Fr. 8'183.25\nbegründete die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung damit, dass der\nBeschwerdeführer als Halter des von ihm gelenkten Personenwagens\nerwiesenermassen durch das Abkommen auf die Gegenfahrbahn und der\ndarauffolgenden Kollision widerrechtlich die Verletzungen der Beteiligten und Schaden\nan Dritteigentum verursacht habe, womit er zivilrechtlich vorwerfbar gehandelt und zur\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}