© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Untersuchungsamts St. Gallen vom 31. Juli 2023 (ST.2023.8351) wird aufgehoben. 2. Der Staat hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr) zu tragen. 3. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.– zu entschädigen (einzufordern bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen-Strasse 13, 9001 St. Gallen). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9