© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte diese Abklärungen gegebenenfalls Zivilforderungen zur Folge oder darauf Auswirkungen haben können, vermag jedoch kein reines oder vornehmliches zivilrechtliches Interesse zu begründen. Unerheblich ist daher, ob sich der Beschwerdeführer einzig im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt konstituiert hat. Damit kann nicht gesagt werden, dass diese Beweiserhebung im ausschliesslichen oder hauptsächlichen Interesse des Zivilklägers bzw. für dessen Zivilforderung liegen.