Mit dem beantragten weiteren Gutachten besteht die Chance, die Wahrscheinlichkeiten der beiden Hypothesen, welche derzeit als gleichwertig eingestuft werden, weiter abzuklären oder einzugrenzen. Die Möglichkeit weiterer diesbezüglicher Erkenntnisse wird vom Sachverständigen jedenfalls nicht von vorneherein verneint. Dabei geht es nicht vornehmlich um den Bestand oder die Höhe einer allfälligen Zivilforderung des Beschwerdeführers, sondern um allfällige strafrechtliche Verantwortlichkeiten. Mit dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung handelt es sich sodann um die Aufklärung einer gravierenden Straftat, an welcher ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Dass