bb) Der Vater des Beschwerdeführers, C.___, ist anlässlich des Unfalls verstorben, wobei gemäss dem IRM-Gutachten die Todesart offenbleiben müsse und gemäss dem Bericht des Kriminaltechnischen Diensts zwei gleichwertige Hypothesen für den Unfallhergang bestünden. Die Umstände des Unfalls bzw. des Todeseintritts von C.___ sind derzeit nicht restlos geklärt und mit dem beantragten Gutachten besteht die Möglichkeit weiterer Aufschlüsse über den genauen Hergang und die damit verbundenen Verantwortlichkeiten für den Fall einer anschliessenden näheren Abklärung der Kausalität.