Die Klärung des Sachverhalts obliegt in erster Linie den Strafbehörden. Sie haben nach Art. 6 Abs. 2 StPO die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Oberholzer, a.a.O., N 804 ff.). Die auf dem Spiel stehenden Interessen sind im Einzelfall gegeneinander abzuwägen. Den Behörden muss erlaubt sein, in Bagatellfällen auf teure und wenig aussichtsreiche Beweismassnahmen zu verzichten. Umgekehrt besteht an der Aufklärung gravierender Straftaten ein erhebliches öffentliches Interesse, sodass allenfalls auch Erhebungen zu treffen sind, die sich mit höherer Wahrscheinlichkeit als unnütz erweisen werden (BSK StPO-Riedo/Fiolka, Art. 6 N 81).