entsprechende Beweismittel zu beschaffen. Wie diese Sachverhaltsabklärung vonstatten zu gehen hat, richtet sich nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Art. 139 ff. StPO. Mitunter kann damit die Pflicht verbunden sein, ein (weiteres) Gutachten eines Sachverständigen einzuholen (BSK StPO-Riedo/Fiolka, 3. Aufl. 2023, Art. 6 N 65, N 75). Die Rechtserheblichkeit der abzuklärenden Tatsachen ergibt sich aus den einer beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten. Dazu zählen insbesondere die Fragen nach der Täterschaft und Teilnahme sowie nach der Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld. Die Klärung des Sachverhalts obliegt in erster Linie den Strafbehörden.