c) aa) Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (vgl. Art. 6 Abs. 1 StPO). Die Behörden sind gehalten, den Sachverhalt von sich aus, in Eigeninitiative, unabhängig von Anträgen, Erklärungen und sonstigem Verhalten der Parteien zu ermitteln und © Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte