Sodann handle es sich um ein Offizialdelikt, bei welchem die Abklärungen von Amtes wegen durchzuführen seien. Mit einer derzeitigen Wahrscheinlichkeit von 50% bestünden erhebliche Indizien, dass der Unfall nicht selbstverschuldet sei, und nach dem Grundsatz in dubio pro duriore müsse bei dieser Ausgangslage ein externes Gutachten eingeholt werden. Bei Bestätigung der zweiten Hypothese sei mit einem Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung zu rechnen.